Gesetze
Normtext wird geladen …
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)
KriterienUnbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden: ParameterErforderlicher Anteil gültiger DatenEinstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)Jahresmittelwert90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
ImmissionsgrenzwerteMittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmargeFrist für die Einhaltung des Immissions- grenzwertsSchwefeldioxidStunde350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden150 µg/m3 (43 %)Tag125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werdenKeine1)StickstoffdioxidStunde200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1. Januar 2010Kalenderjahr40 µg/m350 %1. Januar 2010BenzolKalenderjahr5 µg/m3100 %1. Januar 2010KohlenstoffmonoxidHöchster Achtstunden- mittelwert pro Tag10 mg/m360 %1)BleiKalenderjahr0,5 µg/m3100 %1)PM10Tag50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1)Kalenderjahr40 µg/m320 %1)